BrennHolzbestellung 2024


Preise 2024

Brennholz lang am Abfuhrweg, Fichte, Preis pro Festmeter: 45,00 €

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Bedingungen & Haftungserklärung

Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung


1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger).

2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.

3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.

4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen mit dem dazu im Vertrag benannten Fahrzeug erfolgen.

5. Arbeitszeiten: Die Bearbeitung des Holzes darf nur an Werktagen vor Einbruch der Dunkelheit erfolgen.

6. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.

7. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen mit einem Durchmesser kleiner 7 cm ohne Rinde ist verboten.

8. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege und Rückegassen zwischengelagert werden. Eine Abdeckung des Holzes z.Bsp. mit Plastikplanen ist untersagt.

9. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich in schonender Weise auf hierfür bestimmten Wegen erfolgen.


Haftungserklärung des Selbstwerbers


Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer besonderen Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage.


Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen worden bin. Ich versichere, die persönliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und zu benutzen.


Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen.


Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.


Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis des Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander.

Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. 

 

Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber


1. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten ausgeschlossen:

Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.


2. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf nicht in folgenden Situationen durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, an Sonn- und Feiertagen.


3. Beim Einsatz von Motorsägen ist insbesondere zu beachten: Das Arbeiten mit der Motorsäge (einschließlich Schwenkbereich der Motorsäge) ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig, keine Alleinarbeit (ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich). Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenöl mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar. Bei allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben, in Stand setzen, transportieren und abstellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen ist ein ausreichender Abstand zu anderen Personen einzuhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m), beim Spalten ist darauf zu achten, dass Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befindet. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, beim Entasten ist die Motorsäge möglichst abzustützen, zudem ist auf unter Spannung stehende Äste zu achten.


4. Der Selbstwerber hat die geltenden Unfallverhütungsvorschriften (GUV Regeln Waldarbeiten v. 2009) zu beachten und sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist. Auf die besonderen Gefahren, die von Totbäumen und Trockenästen in Kronen ausgehen können, wird hingewiesen.